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Kostenerstattung


§46 Sozialgesetzbuch III: Bewerbungskosten können bis zu einem Betrag von 260,-- Euro jährlich übernommen werden. Dazu zählt auch die Nutzung moderner Kommunikationstechniken.

Nutzen Sie das Internet als moderne
Kommunikationsplattform und stellen
sie sich als interessierter Nutzer dar.
Bewerben Sie sich unbegrenzt oft per
EMail und reichen diese später beim
Arbeitsamt zur Kostenerstattung ein.
Sie erhalten bei jeder Bewerbung mit
effektiv-bewerben.de automatisch eine
Kopie an Ihre eigene EMail-Adresse.
Nutzen Sie moderne Kommunikationstechniken
   Nutzen Sie moderne Kommunikationstechniken.
Kostenerstattung schnell und einfach
Einfache Kostenerstattung.
Kostenerstattung leicht gemacht

Innerhalb unseres Kundenmenüs können Sie
mit nur einem Klick eine Übersicht Ihrer
bisherigen Bewerbungen ausdrucken. Dieses
Formular können Sie zusammen mit Ihren
ausgedruckten Bewerbungen beim Arbeitsamt
einreichen. Sie können diese Übersicht auch
als Nachweis für Ihre ständigen Bemühungen
verwenden.
Pauschale Kostenerstattung

Jedes Arbeitsamt handhabt es unter-
schiedlich. Bei Pauschalierung nach
Absatz 1 / §3 SGB III, ist je Bewerbung
ein Betrag von 5,- Euro zu erstatten.
Erkundigen Sie sich bei Ihrem zustän-
digen Arbeitsamt welche Unterlagen Sie
eventuell zusätzlich benötigen. Einen
formlosen Vordruck zur Erstattung der
Kosten erhalten Sie in unserem Kunden-
menü. Lesen Sie hierzu auch die
Ausschnitte der Gesetztestexte
Sparen Sie bares Geld
Rechnen Sie nach, es lohnt sich.
§ 46 SGB III:
Bewerbungskosten können bis zu einem Betrag von 260 Euro jährlich übernommen werden.

§§ 3 Anordnung UBV
1) Im Interesse einer schnellen Bewilligung und Abwicklung der Leistungen ist es zulässig, diese
pauschaliert zu erbringen.
2) Bei Pauschalierung nach Absatz 1 ist je Bewerbung ein Betrag von 5,- Euro zu erstatten.
Dabei können nur solche Bewerbungen berücksichtigt werden, die von der Antragstellerin /
dem Antragsteller nachgewiesen werden.

§§ 4 Anordnung UBV
Erstattet werden können auch Bewerbungskosten, die bei Nutzung moderner Informations- und
Kommunikationstechniken anfallen. Die Regelungen des § 3 sind entsprechend anzuwenden.

Quelle: www.arbeitsagentur.de, Stand: Oktober 2008