§ 46 SGB III:
Bewerbungskosten können bis zu einem Betrag von 260 Euro jährlich übernommen werden.
§§ 3 Anordnung UBV
1) Im Interesse einer schnellen Bewilligung und Abwicklung der Leistungen ist es zulässig, diese
pauschaliert zu erbringen.
2) Bei Pauschalierung nach Absatz 1 ist je Bewerbung ein Betrag von 5,- Euro zu erstatten.
Dabei können nur solche Bewerbungen berücksichtigt werden, die von der Antragstellerin /
dem Antragsteller nachgewiesen werden.
§§ 4 Anordnung UBV
Erstattet werden können auch Bewerbungskosten, die bei Nutzung moderner Informations- und
Kommunikationstechniken anfallen. Die Regelungen des § 3 sind entsprechend anzuwenden.
Quelle: www.arbeitsagentur.de, Stand: Oktober 2008